AGB

MEDIENPRODUKTION, MODERATION, BERATUNG

1. VERTRAGSPARTNER UND GELTUNG DIESER AGB 

 

1.1. Die Terminal D Medienproduktion GmbH, Reinhardtstraße 12-16, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer David Rohde und Björn Düß, (nachfolgend „Auftragnehmerin“) erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Medienproduktion und Moderation sowie Beratung. 

 

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen vertraglichen Beziehungen, welche die Auftragnehmerin mit einem Vertragspartner (nachfolgende „Kunde“) im Bereiche Medienproduktion oder Moderation eingeht. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden auch bei Kenntnisnahme durch die Agentur nicht Vertragsbestandteil, es sei denn die Agentur stimmt ihrer Geltung bei Vertragsschluss ausdrücklich zu. Diese AGB gelten selbst dann, wenn die Auftragnehmerin die Leistung unter entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Kunden werden durch die Auftragnehmerin nicht anerkannt. Änderungen, Ergänzungen und mündliche Vereinbarungen durch die Geschäftsführung oder durch Erklärungen anderer Personen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie durch eine vertretungsberechtigte Person der Auftragnehmerin ausdrücklich bestätigt werden. 

 

1.3. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Unternehmer ist nach § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 

 

2. VERTRAGSSSCHLUSS 

 

2.1 Der Auftrag kommt durch Annahme des durch die Auftragnehmerin erstellte Angebots zustande. Angebot und Annahme erfolgen in Schrift- oder Textform. 

 

2.2 Mündliche Abreden sowie nachträgliche Preis- und Leistungsänderungen sind nur wirksam, wenn sie in Schrift- oder Textform durch eine vertretungsberechtigte Person bestätigt werden. Dies gilt auch für die Abänderung der vorgenannten Formerfordernisse. 

 

3. LEISTUNGSGEGENSTAND - MEDIENPRODUKTION 

 

3.1. Maßgeblich für den Umfang der geschuldeten Leistung ist das Angebot der Auftragnehmerin. 

 

3.2 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, beinhaltet die Produktion die nachfolgend aufgelisteten Leistungen. 

3.2.1 Die Auftragnehmerin stellt die gesamte Produktion (Bild, Ton, Plinglisten, Grafiken, Titeleinblendung etc.) einschließlich der Endfertigung (Schnitt und Vertonung) der sendefähigen Fassungen her. Dies beinhaltet unter anderem die Herstellung des Herstellungsplanes, die Verpflichtung aller für die Herstellung und administrative Durchführung der Produktion erforderlichen Personen sowie die Bereitstellung der technischen Anlagen und Geräte. Die Auftragnehmerin wird die mit der Herstellung der Produktion verbundenen redaktionellen, organisatorischen und technischen Leistungen selbst bzw. durch Dritte in branchenüblichem Umfang (freie Mitarbeiter, Produktionstechnik) erbringen lassen. 

3.2.2 Die Auftragnehmerin stellt dem Kunden nach Fertigstellung das Material (sendefähigen Fassung) als Digi Beta, XDCam HD, als Festplatte oder Filetransfer - vertont und die digitale Musikliste zur Verfügung. Die Auftragnehmerin ist darüber hinaus nicht verpflichtet, sämtliche für die Produktion erworbenen oder erstellten Roh-Materialien (z.B. Film- und Tonmaterial samt Belichtung bzw. Bespielung) zur Verfügung zu stellen. 

 

3.3 Im Falle von Audioproduktionen stellt die Auftragnehmerin die gesamte Audioproduktion, ohne Roh-Material, einschließlich Redaktion, Schnitt, Mixing, Mastering und Normalisierung her und ist für die administrative Durchführung der Produktion einschließlich der Verpflichtung und Bereitstellung der erforderlichen Personen und technischen Anlagen und Geräte verantwortlich. Die Übergabe der Audioproduktion erfolgt im Dateiformat .wav oder .mp3. 

 

3.4. Die Auftragnehmerin garantiert, bei der Recherche und Erstellung der Beiträge die journalistischen Sorgfaltspflichten zu beachten. Insbesondere sichert die Auftragnehmerin zu, die einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages, der Landesmediengesetze sowie die im Pressekodex niedergelegten Grundsätze zu befolgen. Insbesondere wird die Auftragnehmerin: 

3.4.1. zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt hin prüfen; 

3.4.2. Nachrichten und Informationen durch Bearbeitung weder entstellen noch verfälschen; 

3.4.3. Dokumente wortgenau bzw. sinngetreu wiedergeben; 

3.4.4. unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen als solche kenntlich machen; 

3.4.5. die Verwendung von Bild- oder Tonmaterial aus anderen Filmen, aus anderen Zusammenhängen oder aus einem Archiv, bei Anlieferung des Materials offenlegen und solches Material kennzeichnen, soweit dies rechtlich erforderlich ist; 

3.4.6. im Falle eines Interviews die verkürzte Wiedergabe und/oder eine sonstige Bearbeitung, insbesondere Zusammenschneiden mit anderem Bild- oder Tonmaterial unterlassen, wenn diese Bearbeitung den Aussagegehalt des Interviews verfälscht und sich dies nicht als ein für den Betrachter erkennbares Stilmittel darstellt; 

 

3.5. Die Auftragnehmerin weist ausdrücklich darauf hin, dass durch den Kunden erhoffte oder geplante mediale oder wirtschaftliche Erfolge nicht Gegenstand dieses Vertrages sind. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass etwaige Berichterstattungen Dritter über den Kunden nicht von der Auftragnehmerin veranlasst werden können, sondern dies ausschließlich im Ermessen des jeweiligen Dritten (z.B. der Redaktion etc.) liegt und die Agentur deshalb auch insoweit keinen Erfolg schuldet. 

 

3.6. Ausdrücklich nicht Gegenstand der Beauftragung ist die rechtliche Beratung durch die Auftragnehmerin zum rechtskonformen Einsatz der Projekte und/oder des fertiggestellten Materials, insbesondere im Hinblick auf den etwaigen Umgang mit der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten. Die Auftragnehmerin empfiehlt ausdrücklich, die Rechtskonformität der Projekte rechtlich prüfen zu lassen. 

 

4. MITWIRKUNGSPFLICHTEN - MEDIENPRODUKTION 

 

4.1 Der Kunde und die Auftragnehmerin arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich unverzüglich gegenseitig bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen. Die Parteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die Aufgaben aus dem Vertragsverhältnis verantwortlich wahrnehmen. 

 

4.2. Kunde und Auftragnehmerin sind sich einig darin, dass die Auftragnehmerin ihre Leistungen nur dann ordnungsgemäß erbringen kann, wenn der Kunde die Auftragnehmerin im notwendigen Umfang unterstützt. Insofern wird der Kunde die Auftragnehmerin mit allen zur Verfügung stehenden Informationen versehen, die zur Bearbeitung des Auftrags und zur Zielerreichung erforderlich sind. Der Kunde trägt den Aufwand, falls Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Auftragnehmerin wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 

 

4.3. Der Kunde stellt der Auftragnehmerin alle für die Durchführung des Vertrages notwendigen Vorlagen, Informationen, Daten, Bild-, Ton-, Text- oder andere Materialien und Dateien (nachfolgend „Unterlagen“) unentgeltlich zur Verfügung. 

 

4.4. Sofern zur Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin Bild-, Ton-, Text- oder andere Materialien durch den Kunden zur Verfügung zu stellen sind, sind diese in einem gängigen, unmittelbar verwendbaren, möglichst digitalen Format an die Auftragnehmerin zu übermitteln. Ist eine Konvertierung des von den Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, übernimmt dieser Kunde die hiermit verbundenen Kosten und Aufwendungen. 

 

4.5. Der Kunde garantiert, dass die Auftragnehmerin mit der Bereitstellung die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte von dem Kunden übertragen bekommt, insbesondere im Hinblick auf Urheber- und Kennzeichnungsrechte, Jugendschutz- und Presserecht sowie das „Recht am eigenen Bild“. Er versichert, dass diese Vorlagen nicht mit Rechten Dritter belastet sind bzw. der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt. Die Auftragnehmerin haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. 

 

4.6. Alle von dem Kunden bereitgestellten Informationen, Unterlagen, Daten, Materialien und Dateien werden durch die Auftragnehmerin sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur im Rahmen der vertraglichen Verpflichtung verwendet und soweit möglich auf erstes Anfordern des Kunden nach Beendigung des Vertrages an den Kunden zurückgegeben. 

 

4.7. Für Dreharbeiten im Geschäftsbereich des Kunden gilt die erforderlichen Drehgenehmigung mit Vereinbarung des Drehtermins im vertragsgemäßen Umfang als erteilt. Der Kunde gewährleistet nach besten Kräften einen reibungslosen Ablauf. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ggf. beteiligte Mitarbeiter gegenüber der Auftragnehmerin schriftlich ihr Einverständnis über die beabsichtigte Verwendung des Materials durch die Auftragnehmerin spätestens bis zum Abschluss des Drehs erteilen. Die Auftragnehmerin stellt auf Wunsch des Kunden zu diesem Zweck einen Vordruck zur Verfügung. 

 

4.8. Sämtliche Mitwirkungshandlungen erbringt der Kunde in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten. 

 

5. LEISTUNGSGEGENSTAND - MODERATION 

 

5.1 Maßgeblich für den Umfang der geschuldeten Leistung ist vorrangig das Angebot der Auftragnehmerin. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten die folgenden Bedingungen. 

 

5.2 Die Auftragnehmerin stellt einen geeigneten Moderator für die Veranstaltung / die Produktion, soweit nicht ein bestimmter Moderator gebucht wurde, zur Verfügung. Im ersten Fall ist die Auftragnehmerin berechtigt, einen externen geeigneten Moderator zur Durchführung des gesamten Auftrags einschließlich der Abstimmung mit dem Kunden oder nur zur Moderation selbst zu verpflichten. 

 

5.3. Der Moderator wird sich rechtzeitig und ausreichend gemäß den Vorgaben des Briefings / Moderationsleitfadens auf die Veranstaltung/Sendung vorbereiten. Er hat auf angemessene Kleidung gemäß des Briefings zu achten. In Ausnahmefällen wird er vom Kunden - nach Vereinbarung - ausgestattet. 

 

5.4. Der Moderator ist in der Darbietung seiner Leistung frei und unterliegt keinerlei Weisungen des Kunden. Sein Stil ist dem Kunden durch die von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Materialien bekannt. 

 

5.5. Weder der Moderator noch die Auftragnehmerin haftet für die Erreichung eines vom Kunden mit der Veranstaltung/Sendung verfolgten Zwecks, insbesondere wird kein positives Stimmungsergebnis beim Zielpublikum geschuldet. 

 

5.6. Soweit Gegenstand des Vertrages die Moderation einer Veranstaltung ist, ist der Kunde nicht berechtigt die Moderation in Ton und oder Bild aufzunehmen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise auszuwerten. 

 

5.7. Die Tätigkeit des Moderators für TV-Sender hat stets Vorrang gegenüber Veranstaltungen. Für den Fall, dass für den Moderator im vereinbarten Veranstaltungszeitraum eine TV-Verpflichtung angesetzt wird und sich der Produktionszeitraum mit der Veranstaltung überschneidet, wird die Auftragnehmerin den Kunden hierüber unverzüglich informieren. In diesem Fall ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Auftragnehmerin bemüht sich um einen vergleichbaren Ersatz zu den gleichen Konditionen. Die notwendigen Reisekosten gehen zu Lasten des Kunden, die Auftragnehmerin übernimmt eventuell höhere Gagenaufwendungen. Weitere Ansprüche des Kunden bestehen nicht. Eventuell bereits als Vorschuss geleistete Honorarzahlungen werden, für den Fall, dass ein Ersatzengagement nicht zustande kommt, unverzüglich zurückerstattet. Auf für bereits erbrachte Leistungen wird ein anteiliges Honorar gezahlt. 

 

6. EINRÄUMUNG VON NUTZUNGSRECHTEN - Produktion 

 

6.1. Die Auftragnehmerin überträgt dem Kunden mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung an der sendefähigen Fassung das ausschließliche, frei übertragbare, zeitlich und räumlich sowie sachlich uneingeschränkte Recht, die sendefähige Fassung zu nutzen. Insbesondere überträgt die Auftragnehmerin an der sendefähigen Fassung, soweit keine andere Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, an den Kunden. 

6.1.1. das Senderecht, d.h. das Recht, die Produktion beliebig oft durch analoge oder digitale Sendeverfahren wie Ton-, Fernsehrundfunk, Drahtfunk, Hertz’sche Wellen, Laser, Mikrowellen oder ähnliche technische Einrichtungen ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit beliebig häufig zugänglich zu machen. Dies gilt für beliebig viele Sendungen und für alle möglichen Sendeverfahren (z.B. terrestrische Sender, Kabelfernsehen, Kabelweitersendung, Satellitenfernsehen unter Einschluss von Direktsatelliten) oder ähnlicher technischer Einrichtungen, wie mittels einer Kombination solcher Anlagen, gleichgültig, ob in analoger oder digitaler Technik oder mit linearer oder interaktiver Nutzung, unabhängig von der Rechtsform des Senders oder den Rechtsverhältnisses zum Empfänger (mit oder ohne Zahlung eines Entgelts, wie Pay-TV, Pay-per-View, Pay-per-Channel etc.) und unabhängig von der technischen Ausgestaltung der Sendung sowie die Rechte zur Nutzung in Online-Diensten. Eingeschlossen ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen, d.h. insbesondere diese Sendungen durch technische Verfahren jeder Art einem beschränkten Empfängerkreis (z.B. Closed Circuit TV in Krankenhäusern, Schulen, Fahrzeugen, Flugzeugen, Hotels etc.) zugänglich zu machen. Die Ausstrahlung kann auch mittels Videotextsignalen zur Videotextuntertitelung erfolgen, 

6.1.2. das Abrufrecht, d.h. das Recht, die Produktion mittels digitaler oder anderweitiger Speicher und Übertragungstechnik einer Vielzahl von Nutzern derart zur Verfügung zu stellen, dass diese die Produktion auf jeweils individuellen Abruf mittels eines Fernseh- und/oder sonstigen Gerätes auch zur interaktiven Nutzung empfangen können ("Television-on-demand", "Video-on-demand", "Near-Video-on-Demand", "Online" etc). Hiervon mit umfasst ist die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Bild-/Tonträgern, auf denen die Produktion nicht vollständig gespeichert ist, so dass zum Empfang der Produktion durch den Nutzer die separate, auf jeweils individuellen Abruf erfolgende Übermittlung des fehlenden Datenanteils der Produktion erforderlich ist, 

6.1.3. das Datenbank- und Telekommunikationsrecht, d.h. das Recht, die Produktion oder Ausschnitte oder Elemente der Produktion in elektronischen Datenbanken und Datennetzen einzuspeisen und gegen Entgelt oder unentgeltlich mittels digitaler oder analoger Speicher oder Übertragungstechnik über Kabel, Satellit, elektronische Daten-Telefondienste, Onlinedienste oder andere Übertragungswege auf Abruf an Nutzer zu übertragen zum Zwecke der akustischen und/oder auch visuellen Wiedergabe, Vervielfältigung, Weiterübertragung und/oder Speicherung und interaktive Nutzung mittels Computer, TV oder sonstigen Empfangsgeräten. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion - soweit technisch erforderlich - für diese Zwecke, umzugestalten, 

6.1.4. die Videogrammrechte, d.h. das Recht zur Auswertung der Produktion, ganz oder in Teilen durch Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Leihe, etc.) auf allen technischen, digitalen und analogen, audiovisuellen Systemen wie Schmalfilmformate, Filmformate, Videokassetten, Videobänder, Videoplatten, Video-CD, -CD-i, -CD-DA, -CD-ROM, EBXA, DVD, Disketten, Chips zu gewerblichen oder nichtgewerblichen Zwecken. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion einem begrenzten Empfängerkreis (z.B. Krankenhäuser, Schulen, Hotels, Flugzeuge, Schiffe) oder einem unbestimmten Personenkreis auf Abruf zugänglich zu machen, 

6.1.5. das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion im Rahmen der eingeräumten Nutzungsarten beliebig - auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern - zu vervielfältigen und zu verbreiten, 

6.1.6. das Synchronisationsrecht, d.h. das Recht, die Produktion in allen Sprachen, auch in der Originalsprache zu synchronisieren (auch durch Dritte) nachzusynchronisieren oder Untertitel und Voice-over-Fassungen herzustellen und solche in gleichem Umfang auszuwerten wie die vertragsgegenständliche Produktion. Mit erfasst ist das Recht, die originale Filmmusik oder den Originalfilmton ganz oder ausschnittsweise in demselben Umfang auszuwerten, 

6.1.7. das Drucknebenrecht, d.h. das Recht, zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Inhaltsdarstellungen aus den Drehbüchern zum Zwecke der Bewerbung der Produktion sowie das Recht zur Herstellung eines „Buches zum Film". 

 

6.2. Der Auftragnehmerin wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. ihr wird das Recht eingeräumt, die sendefähige Fassung oder Ausschnitte oder Elemente der Produktion nach der Erstausstrahlung durch den Kunden ausschließlich in den elektronischen Datenbanken und Datennetzen, insbesondere www.vimeo.com und www.youtube.com, einzuspeisen und gegen Entgelt oder unentgeltlich mittels digitaler oder analoger Speicher oder Übertragungstechnik über Kabel, Satellit, elektronische Daten-Telefondienste, Onlinedienste oder andere Übertragungswege auf Abruf an Nutzer zu übertragen zum Zwecke der akustischen und/oder auch visuellen Wiedergabe, Vervielfältigung, Weiterübertragung und/oder Speicherung und interaktive Nutzung mittels Computer, TV oder sonstigen Empfangsgeräten zu ermöglichen. 

 

6.3. Ausgenommen von o.g. Rechteeinräumung sind die von den Verwertungsgesellschaften GEMA und GVL für Sendezwecke verwalteten Rechte an der Musik. 

 

7. FRISTEN UND TERMINE 

 

7.1. Von der Auftragnehmerin mitgeteilte Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. 

 

7.2. Ansprüche aus verbindlich vereinbarten Fristen und Termine stehen dem Kunden nur dann zu, wenn alle vom Kunden zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen rechtzeitig vorliegen, insbesondere der Kunde die von ihm geschuldeten Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. 

 

7.3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Aussperrung, behördliche Anordnung, Störungen der Telekommunikation etc.) oder aufgrund von Umständen, die der Kunde zu verantworten hat, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten. Dies gilt auch für den Fall von Leistungsverzögerungen infolge bzw. im Zusammenhang mit einer Pandemie, wie z.B. der Covid-19-Pandemie. Sie berechtigen die Auftragnehmerin, eventuell vereinbarte Termine für die Leistungserbringung um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Einrichtzeit zu verschieben. Die Auftragnehmerin teilt dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt unverzüglich mit. 

 

7.4. Bei unerwarteter Verhinderung des namentlich gebuchten Moderators (z.B. Krankheit, Unfall, höhere Gewalt) kann die Auftragnehmerin auf Wunsch des Kunden einen entsprechendem Ersatzmoderator einsetzen. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf die Vergütung bestehen. Sollte kein Ersatz verfügbar sein, so entfällt das Honorar. Bereits angefallene Auslagen der Auftragnehmerin sind in diesem Fall gleichwohl zu erstatten. 

 

8. VERGÜTUNG 

 

8.1. Es gilt die im Auftragsblatt oder Angebot vereinbarte Vergütung. Mehr- und Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten. 

 

8.2 Zahlungen sind, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Auftragnehmerin ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden oder eines geringeren Schadens bleibt unberührt. Gleichzeitig steht der Auftragnehmerin in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht für weitergehende Leistungen sowie das Recht zu, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen zu. 

 

8.3. Sämtliche Leistungen der Auftragnehmerin sind, vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen anderweitigen Vereinbarung, kostenpflichtig. Hierzu gehören auch Reise- und/oder Wartezeiten. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den individuell getroffenen Vereinbarungen. Sofern für eine Leistung keine Vergütung bestimmt ist, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Auftragnehmerin. Existieren diese im Einzelfall nicht, gilt die übliche Vergütung. 

 

8.4. Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. 

 

9. VORZEITIGE BEENDIGUNG DES VERTRAGES (STORNO) 

 

9.1. Stornierungen des Auftrages durch den Kunden sind in Textform an die Auftragnehmerin zu richten. Entscheidend ist das Datum, an dem die Stornierung bei der Auftragnehmerin eingeht. 

 

9.2. Wird der Auftrag durch den Kunden bis 14 Tage (entspricht 336 Stunden) vor dem Produktionsbeginn bzw. vor dem Termin der Moderation, storniert, entstehen dem Kunden keine Kosten durch eine Stornopauschale. 

 

9.3. Wird der Auftrag durch den Kunden 14 bis 7 Tage (entspricht 168 bis 336 Stunden) vor dem Produktionsbeginn bzw. vor dem Termin der Moderation, storniert, verpflichtet sich der Kunde eine Stornopauschale in Höhe von 50% des Auftragswertes zu zahlen. 

 

9.4. Wird der Auftrag durch den Kunden 7 bis 3 Tage (entspricht 72 bis 168 Stunden) vor dem Produktionsbeginn bzw. vor dem Termin der Moderation, storniert, verpflichtet sich der Kunde eine Stornopauschale in Höhe von 75% des Auftragswertes zu zahlen. 

 

9.5. Stornierungen, welche weniger als 3 Tage vor dem Produktionsbeginn bzw. vor dem Termin der Moderation, erklärt werden, verpflichten den Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. 

 

9.6. Unabhängig von vorstehenden Vereinbarungen zu einer Stornopauschale behält sich die Auftragnehmerin im Falle einer Stornierung vor, bereits erbrachte Leistungen und Vorarbeiten sowie ggf. Auslagen dem Kunden in Rechnung zu stellen. 

 

9.7. Dem stornierenden Vertragspartner steht es frei nachzuweisen, dass der Auftragnehmerin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 

 

10. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG 

 

10.1. Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet die Auftragnehmerin unbeschränkt, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Auftragnehmerin haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet die Auftragnehmerin nicht. 

 

10.2. Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin und Kenntnisnahmemöglichkeit des Kunden gegenüber der Auftragnehmerin in Textform geltend zu machen. Nach dieser Frist geltend gemachte Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen. 

 

10.3. Ist die Haftung der Auftragnehmerin gemäß Ziffer 7.1. ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

 

10.4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften. 

 

10.5. Die Auftragnehmerin haftet nicht für den Verlust von Daten oder für sonstige Schäden, die daraus entstehen, dass der Kunde eine Leistung der Auftragnehmerin in Anspruch genommen hat, ohne vorher eine Datensicherung durchgeführt zu haben. 

 

11. VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN 

 

11.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften (z.B. VG Wort, Gema etc.) abzuführen. Werden diese Gebühren von der Auftragnehmerin verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Auftragnehmerin gegen Nachweis zu erstatten. 

 

11.2. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Rechnung der Auftragnehmerin in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich, soweit zwischen den Parteien keine andere Vereinbarung getroffen wurde. 

 

12. ABWERBEVERBOT 

 

Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrags und 12 Monate danach weder direkt noch indirekt Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der anderen Vertragspartei bei sich, mittelbar oder unmittelbar zu beschäftigen, es sei denn, der jeweils andere Vertragspartner stimmt vorher schriftlich zu. 

 

13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

 

13.1. Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für diese Textformklausel. 

 

13.2. Der Kunde verpflichtet sich, das Personal, das im Rahmen der Vertragserfüllung von der Auftragnehmerin eingesetzt wird, im Laufe des oder den auf die Beendigung des Vertrages folgenden 12 Monaten ohne Mitwirkung der Auftragnehmerin weder unmittelbar noch mittelbar zu beauftragen. 

 

13.3. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 

 

13.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, für Leistungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten, der Sitz der Auftragnehmerin. 

 

13.5. Soweit eine oder mehrere der Klauseln dieses Vertrages unwirksam sind oder im Laufe der Zeit werden sollten, bleibt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klauseln treten die gesetzlichen Regelungen. Die gesetzlichen Regelungen gelten auch im Falle einer Regelungslücke. 

 

13.6. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig umgehend über alle Umstände, die für die Durchführung dieses Vertrages von Bedeutung sein könnten, unterrichten. 

 

*** 

Stand: März 2021